- Genussschein
- 1. Begriff: Urkunde, die Rechte verschiedener Art (vornehmlich Genussrecht am Reingewinn oder am Liquidationserlös) an einer Unternehmung unabhängig von der Rechtsform verbrieft, im Gegensatz zur Aktie, die Gesellschaftsrechte beurkundet.- 2. Arten: G. können als ⇡ Inhaberpapiere, ⇡ Namenspapiere oder ⇡ Orderpapiere ausgegeben werden.- Weitere Unterscheidungen: (1) Nach der Form: (a) Nominalpapier, auf bestimmte Summe lautend; (b) Quotenpapier, auf prozentualen Anteil am Gewinn oder Liquidationserlös lautend.- (2) Nach dem Inhalt: (a) G. mit Anspruch auf Gewinnbeteiligung; (b) G. mit Anspruch auf Anteil am Liquidationserlös; (c) G. mit Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Summe.- 3. Ausgabe: a) G. können von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen zur Kapitalbeschaffung ausgegeben werden.- b) Die Ausgabe von einer AG darf nur auf Beschluss der Hauptversammlung mit Zustimmung von mindestens 75 Prozent des anwesenden Kapitals erfolgen (§ 221 III AktG).- c) Die Aktionäre haben grundsätzlich ein ⇡ Bezugsrecht.- 4. Haftung: Genussrechte können von der Haftung her als Eigenkapital oder als nachrangiges Haftkapital- und damit wirtschaftlich als Fremdkapital gestaltet sein.
Lexikon der Economics. 2013.